CE-KONFORMITÄT

Maschinen und Anlagen, die seit dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42 EG entsprechen. Eine Anlage im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42 EG ist eine verkettete Maschine und besteht aus unvollständigen oder vollständigen Maschinen, welche in der Regel durch eine gemeinsame Steuerung (Elektronik) miteinander verknüpft sind.
Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme (neuer Begriff im Produktsicherheitsgesetz lautet dafür „Bereitstellung“) von Maschinen/Anlagen sind in § 3 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) geregelt. Die Arbeitsmittel, auf die zum Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellens Vorschriften von EG- Richtlinien Anwendung finden, welche in deutsches Recht umgesetzt worden sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen (§ 7 BetrSichV).
Seit dem 01.01.1995 gelten damit bei Herstellung von Maschinen/Anlagen für den Eigengebrauch die Anforderungen wie für jeden Maschinenhersteller, der sein Produkt in Verkehr bringt. Somit übernimmt jedes Unternehmen -egal welche Branche- bei der Konstruktion, dem Bau oder der wesentlichen Veränderung von Maschinen/Anlagen für den Eigengebrauch Pflichten als Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetz bzw. der Maschinenverordnung.
Ziel eines Konformitätsbewertungsverfahren ist zu gewährleisten, dass der Verbraucher ein normiert sicheres Produkt mit CE-Kennzeichnung erhält. Die Haftung für die verkehrssichere Nutzung des Industrieproduktes obliegt dem Hersteller oder Importeur des Produktes.

Auf dieser Basis bieten wir unseren Kunden die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren an, um im Ergebnis über entsprechende CE-Konformitätserklärungen verfügen zu können, damit der rechtskonforme Betrieb der betriebenen Maschinen und Anlagen sichergestellt wird.